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Vereinsstatuten:

Robert Scherzer

30. Dez. 2021


§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen Dartsportverein 14-1 Wels, kurz DSV 14-1 WELS. Er hat den Sitz in A-4600 Wels und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§2 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: • Förderung und Wahrnehmung der gemeinsamen sportlichen Interessen im Wurfpfeilsport • Ausübung des Dartsports nach den internationalen Regeln, sowie die Hebung sportlicher Leistungen und Förderung des Nachwuchses für die sportliche Betätigung. • Veranstaltungen von Turnieren • Pflege der Beziehung zu regionalen und überregionaler Stellen und Vereinen. • Alljährlichen karitativen Veranstaltungen.


§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Als ideelle Mittel dienen: • Veranstaltungen von Dartturnieren ( Pflege des Dartsports ). • Durchführen von Wettkämpfen , Sportfesten und anderen sportlichen ,kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. • Errichtung einer Homepage. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: • Beitrittsgebühren und Mitgliedbeiträgen. • Geld und Sachspenden. • Einnahmen aus Veranstaltungen. • Warenabgabe (Buffet für Speisen und Getränke). • Werbung jeglicher Art. • Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereins bzw. seiner Mitglieder). • Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen. • Zinserträgen.


§4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Ehrenmitglieder, ordentliche und außerordentlicher Mitglieder: • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern, ohne sich aktiv am Spielbetrieb zu beteiligen. • Ehrenmitglieder sind jene, die aufgrund besonderer Verdienste von der Mitgliederversammlung dazu ernannt wurden.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

• Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden. • Die Aufnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern bestimmt der Vorstand, die Aufnahme kann ohne Angaben von gründen verwehrt werden. • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. • Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Die Mitgliedschaft wird erst nach Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehen des Vereines bestellt, erfolgt die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis zu dessen Bestellung durch die Vereinsgründer.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

• Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligem Austritt oder Ausschluss. • Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahres erfolgen. D.h. zum 30.06 und zum 31.12. Er muss den Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich bekannt gegeben werde. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den o.a. Punkten von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§7 Recht und Pflichten der Mitglieder

• Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitritts und der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und zum beschlossenen Zeitpunkt verpflichtet. • Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 6 Wochen zu geben. • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies bei der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.


§8 Vereinsorgane

• Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und die Schlichtungseinrichtung.


§9 Generalversammlung

• Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlich Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. • Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Einladung hat durch Aushang im Vereinslokal zu erfolgen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. • Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder mündlich einzureichen. • Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. • An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied - im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung - ist zulässig. • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenenbeschlussfähig. • Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.


§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: • Entgegennahmen und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses. • Beschlussfassung über den Voranschlag; • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; • Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§11 Vorstand

• Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Kassier (als 1. Person) und als Obmann und Kassier 1. Stellvertreter (als 2. Person) sowie einen Obmann und Kassier 2. Stellvertreter (als 3. Person). • Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist („d“). • Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar („a“) • Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindesten die Hälfte von Ihnen anwesend ist. • Der Vorstand fast sein Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. • Den Vorsitz fährt der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. • Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§11/a) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung (§11/b) und Rücktritt (§11/c). • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft („b“) • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist dem Vorstand, im Falle des Rücktritts des Gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§11/d) eines Nachfolgers wirksam.


§12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. • Vorbereitung der Mitgliederversammlung. • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung. • Verwaltung des Vereinsvermögens • Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern.


§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

• Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. • Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für ein anderes geschlossenes Geschäft eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. • Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. • Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlung und über die Sitzungen des Vorstandes. Er ist für alles zuständig, das keinem anderen Vorstandsmitglied vorbehalten ist. • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereines verantwortlich. • Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.


§14 Die Rechnungsprüfer

• Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. • Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ des Vereines, ausgenommen der Mitgliederversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. • Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. • Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. • Für Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.


§15 Schlichtungseinrichtung

• Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen. • Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ (mit Ausnahme der Mitgliederversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. • Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. • Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.


§16 Auflösung des Vereines

• Freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. • Die Außerordentliche Mitgliederversammlung hat einen Abwickler zu berufen, welcher das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten hat. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Er hat im Fall der freiwilligen Auflösung verbleibendes Vermögen soweit in gleichen Anteilen an die Vereinsmitglieder zu verteilen, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das noch verbleibende Vereinsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen.


§17 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.

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